Gesetzliche Pflichten als Arbeitnehmer*in zur Sozialversicherung

Oh nein, Sie können ganz relaxt bleiben, keine Panik – meist ist das alles schon bei der Einstellung erledigt. Die Pflichten enden jedoch nicht mit Ihren Angaben bei der Einstellung. Die Arbeitnehmerpflichten in der Sozialversicherung bleiben während des ganzen Arbeitsverhältnisses bestehen!

Daraus ergibt sich für Sie die gesetzliche Pflicht Ihre*n Arbeitgeber*in auch bei Änderungen zu informieren. Um keine Nachteile durch Schadensersatzansprüche entstehen zu lassen, sollten Sie folgendes beachten:

Die folgenden Informationen müssen Sie Ihrer*m Arbeitgeber*in auch ungefragt zur Verfügung stellen und bei Änderungen im Personalbüro Bescheid geben:

  • Bei welcher Krankenkasse wurde eine Versicherung vereinbart
  • Die persönliche Versicherungsnummer – diese können Sie bei Ihrer Krankenkasse nachfragen
  • Bestehen noch weitere Beschäftigungen, Jobs oder eine nebenberufliche Selbstständigkeit
  • Damit der*die Arbeitgeber*in Sie korrekt in der Sozialversicherung anmelden kann, ist es auch notwendig, darüber zu informieren, ob Sie z. B. studieren oder schon in Rente sind.

Sollten Sie bei einem der Punkte unsicher sein, ob uns alle aktuellen Informationen vorliegen, fragen Sie gerne im CMC Personal Personalbüro nach.